Vorab­pau­scha­le: Das müssen Anleger für 2024/2025 wissen

Aktualisiert am: Okt. 31, 2025

Lesedauer: < 1 Minute

Zwei Personen sitzen an einem Tisch mit Finanzunterlagen, einem Taschenrechner und einem Smartphone. Eine Person tippt auf das Telefon, während die andere einen Stift hält. Der Text am unteren Bildrand lautet: Die aktuelle Vorabpauschale: Ein Überblick für Anleger.

Das Wichtigs­te auf einen Blick

  • Zweck: Vorab­steu­er auf nicht reali­sier­te Gewin­ne, um Steuer­auf­schub zu vermeiden.
  • Berech­nung: Vom Fonds­wert und Basis­zins abhängig.
  • Einschrän­kun­gen: Evtl. zusätz­li­che steuer­li­che Belas­tun­gen; nicht alle Fonds sind betroffen.

Die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le kann im Januar 2025 zu einem Steuer­ab­zug führen!

Es handelt sich dabei um eine steuer­li­che Regelung, die mit dem Invest­ment­steu­er­ge­setz (InvStG) von 2018 in Deutsch­land einge­führt wurde.

Sie gilt für bestimm­te Kapital­an­la­gen wie Exchan­ge Traded Funds (ETFs) und Investmentfonds.

Was bedeu­tet das für Anleger?

Vorab­pau­scha­le für Exchan­ge Traded Funds (ETFs) und Invest­ment­fonds - Ein Überblick

Die Vorab­pau­scha­le gilt grund­sätz­lich für alle Invest­ment­fonds unabhän­gig von der Ertrags­ver­wen­dung und somit auch für ETFs.

Anbei eine Übersicht der unter­schied­li­chen Fonds­ar­ten und deren Ertragsverwendung:

  • inlän­disch thesau­ri­e­ren­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • inlän­disch ausschüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • inlän­di­sche teilaus­schüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­disch thesau­ri­e­ren­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­disch ausschüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­di­sche teilaus­schüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs

Aufgrund der gesetz­li­chen Vorga­ben zur Vorab­pau­scha­le werden überwie­gend Invest­ment­fonds mit der Ertrags­ver­wen­dung Thesau­ri­e­rend und Teilaus­schüt­tend davon betrof­fen sein.

Das Ziel der Vorab­pau­scha­le ist die einheit­li­che Besteue­rung von auslän­di­schen und inlän­di­schen Invest­ment­fonds / ETFs.

Wichtig

Die Vorab­pau­scha­le ist nicht die Steuer, sondern die Basis anhand derer die Besteue­rung erfolgt.

Unabhän­gig davon, ob Antei­le des Fonds tatsäch­lich verkauft werden oder nicht.

Somit wurde mit der Vorab­pau­scha­le eine Art pauscha­li­sier­te Versteue­rung auf die im Fonds­ver­mö­gen vorhan­de­nen unrea­li­sier­ten Kursge­win­ne eingeführt.

Die Vorab­pau­scha­le wird jährlich nach dem Jahres­wech­sel für das vergan­ge­ne Jahr berechnet.

Bei einer späte­ren Veräu­ße­rung der Antei­le wird geprüft, in welcher Höhe tatsäch­lich steuer­pflich­ti­ge Erträ­ge angefal­len sind und welche Erträ­ge in der Vergan­gen­heit bereits versteu­ert wurden.

Somit wird sicher­ge­stellt, dass nur die Erträ­ge versteu­ert werden, die auch tatsäch­lich angefal­len sind.

Ausschüt­ten­de Fonds

Anleger, die in ausschüt­ten­de Fonds inves­tie­ren, sind in der Regel von der Vorab­pau­scha­le nicht betroffen.

Die Erträ­ge des Invest­ment­fonds werden als Ertrags­aus­schüt­tung ausge­zahlt und zum Zeitpunkt der Auszah­lung versteuert.

Der Anteils­wert des Invest­ment­fonds reduziert sich ungefähr um den Wert der Ertragsausschüttung.

Anleger, die unsicher sind, sollten sich infor­mie­ren, ob die von ihnen gewähl­ten Anlage­pro­duk­te thesau­ri­e­rend sind und ob die Vorab­pau­scha­le für ihre steuer­li­che Situa­ti­on relevant ist.

Unter Umstän­den empfiehlt es sich, eine steuer­li­che Beratung in Anspruch zu nehmen.

Eine ausführ­li­che Erläu­te­rung des Begrif­fes thesau­ri­e­rend finden Sie in unserem Beitrag „Thesau­ri­e­rung einfach erklärt

Basis­zins zur Berech­nung der Vorabpauschale

Grund­la­ge für die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le ist der durch­schnitt­li­che Zinssatz (Basis­zins) von deutschen Bundesanleihen.

Dem geht die Annah­me voraus, dass es sich bei diesem Zinssatz um eine risiko­freie Rendi­te handelt.

Die Vorab­pau­scha­le wird dann auf den Wertzu­wachs des Fonds­ver­mö­gens angewen­det, der über diesem risiko­frei­en Zinssatz liegt.

Die genaue Höhe hängt vom sogenann­ten Basis­zins ab, den das Finanz­mi­nis­te­ri­um zum Anfang des Jahres bekanntgibt.

Basis­zins in %

2020/21: 0,07 %

2021/22: - 0,45 %

2022/23: - 0,05 %

2023/24: 2,55 %

2024/25: 2,29 %

Eine Frau mit Brille benutzt einen Taschenrechner, während sie an einem Schreibtisch in ein Notizbuch schreibt, in dessen Nähe sich ein Laptop, Ordner und eine Kaffeetasse befinden.

Vorab­pau­scha­le Rechner der AAV

Berech­nen Sie den mögli­chen Steuer­ab­zug: Mit unserem inter­ak­ti­ven Rechner können Sie einfach und schnell ermit­teln, wie hoch der maxima­le Steuer­ab­zug bei der Berech­nung der Vorab­pau­scha­le auf Ihr Invest­ment anfal­len könnte.

Wählen Sie dazu eine Fonds­ka­te­go­rie aus und passen Sie das Anlage­vo­lu­men an – die Berech­nung erfolgt automa­tisch und zeigt Ihnen eine Beispiel­rech­nung auf Basis aktuel­ler steuer­li­cher Vorgaben.

AAV Vorab­pau­scha­le Rechner

Icon der AAV Fondsvermittlung

Hinweis: Der Basis­zins ist fest auf 2,29% und der Basis­er­trag auf 1,603% gesetzt.

Aktuel­ler Wert: 1.000

Warum gab es die letzten Jahre keine Vorabpauschale?

In den letzten Jahren gab es keine Vorab­pau­scha­le weil die Voraus­set­zun­gen für die Besteue­rung nicht erfüllt waren.

Da der Basis­zins 2021 und 2022 negativ war, wurde die Besteue­rung ausgesetzt.

Anleger, die sonst betrof­fen gewesen wären, mussten deshalb in den vergan­ge­nen Jahren keine Steuern zahlen.

Mit 2,55 % ist der Basis­zins 2023/24 zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder positiv.

Aus diesem Grund wird die Vorab­pau­scha­le im Jahr 2024 wieder fällig!

Vorab­pau­scha­le berech­nen: Allge­mei­ne Formel

Der erste Schritt, um die Vorab­pau­scha­le zu berech­nen ist die Ermitt­lung des Basisertrags.

So kann man den Basis­er­trag berechnen:

Formel Basis­er­trag:

Rücknah­me­preis je Anteil vom Jahres­an­fang des Vorjah­res x Basis­zins x 70 % = Basis­er­trag pro Anteil

Im nächs­ten Schritt wird der Basis­er­trag mit der tatsäch­li­chen Wertstei­ge­rung verglichen.

Wenn sie niedri­ger ist als der fikti­ve Basis­er­trag, dient dieser Wert als Grund­la­ge für die Vorabpauschale.

Formel Vorab­pau­scha­le

Vorab­pau­scha­le = Basis­er­trag - Ausschüt­tung des letzten Kalenderjahres

Die Vorab­pau­scha­le kann nicht negativ sein.

Wichtig ist auch anzumer­ken, dass je nach Art des Invest­ment­fonds / ETFs ein pauscha­ler Ausgleich zu den vom Invest­ment­fonds bezahl­ten Steuern gewährt wird - die sogenann­te Teilfrei­stel­lung.

Somit können Erträ­ge wie Ertrags­aus­schüt­tun­gen, Kursge­win­ne und die Vorab­pau­scha­le zum Teil steuer­frei verein­nahmt werden.

Der folgen­den Tabel­le können Sie die unter­schied­li­chen Teilfrei­stel­lungs­sät­ze, abhän­gig vom Anleger­typ, entnehmen:

steuer­li­che Einstu­fung des Investmentfonds Voraus­set­zung natür­li­che Person, steuer­pflich­tig im Privatvermögen* natür­li­che Person, steuer­pflich­tig im Betriebsvermögen* Körper­schaf­ten*
Aktien­fonds > 50% Kapitalbeteiligungen 30% 60% 80%
Misch­fonds > 25% Kapitalbeteiligungen 15% 30% 40%
Immobi­li­en­fonds > 50% Immobilien 60% 60% 60%
Immobi­li­en­fonds Ausland > 50% auslän­di­scher Immobilien 80% 80% 80%
Sonsti­ge Investmentfonds keine 0% 0% 0%

*Höhe der Teilfrei­stel­lung in Prozent

Krite­ri­en zur Einordnung

Die Krite­ri­en zur Einord­nung sind im Invest­ment­steu­er­ge­setz geregelt.

Die steuer­li­chen Einstu­fun­gen entneh­men Sie dem Verkaufs­pro­spekt des jewei­li­gen Investmentfonds.

Die Daten werden automa­tisch an die depot­füh­ren­den Banken weitergeleitet.

Die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le ist für Anleger nicht ganz so einfach.

Aus diesem Grund müssen die depot­füh­ren­den Banken mit Sitz in Deutsch­land die Berech­nung durch­füh­ren und evtl. anfal­len­de Steuern direkt abführen.

Grund­sätz­li­che Steuerpflicht

Die Vorab­pau­scha­le unter­liegt grund­sätz­lich der Steuerpflicht.

Liegt kein Freistel­lungs­grund vor erfolgt eine pauscha­le Besteue­rung mit der Kapital­ertrag­steu­er in Höhe von 25%, zuzüg­lich 5,5% Solida­ri­täts­zu­schlag und evtl. Kirchensteuer.

Bei der Abrech­nung der fälli­gen Steuer gehen die Banken unter­schied­li­che Wege.

Der Steuer­ab­zug kann wie folgt verrech­net werden:

  • Anteils­ver­kauf
  • Abrech­nung über das Verrechnungskonto
  • Einzug von einem exter­nen Referenzkonto

Liegt ein Freistel­lungs­grund in ausrei­chen­der Höhe vor, erfolgt kein Steuerabzug.

Folgen­de Gründe für eine Freistel­lung können vorliegen:

  • Verlust­ver­rech­nungs­topf (reali­sier­te Kursver­lus­te werden in den Verlust­ver­rech­nungs­topf gebucht und mit zukünf­ti­gen Kapital­erträ­gen verrechnet.)
  • Freistel­lungs­auf­trag
  • NV-Beschei­ni­gung

Nicht gedeck­tes Konto

Ist das Konto nicht gedeckt, kann unter Umstän­den ein Dispo­zins auf das Negativ­gut­ha­ben anfal­len oder, meistens nach mehrma­li­ger Zahlungs­auf­for­de­rung, eine Meldung ans Finanz­amt rausgehen.

Handha­bung bei der FNZ Bank (vormals ebase):

Führt die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le bei der FNZ Bank zu einem Steuer­ab­zug, werden für den Ausgleich Fonds­an­tei­le veräußert.

Alter­na­tiv können Depot­in­ha­ber mit dem Formu­lar der FNZ Bank einen Auftrag zur Abrech­nung der Vorab­pau­scha­le über das Konto flex erteilen.

Für betrieb­li­che Anleger gibt es ein separa­tes Formu­lar.

Sollte kein Konto flex bei der FNZ Bank bestehen, kann eine exter­ne Bankver­bin­dung für den Lastschrift­ein­zug angege­ben werden.

Handha­bung bei der FIL Fondsbank:

Führt die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le bei der FIL Fonds­bank zu einem Steuer­ab­zug, wird die Abrech­nung wie folgt vorgenommen:

  • Verkauf von Fonds­an­tei­len für die eine Vorab­pau­scha­le angefal­len ist, wenn das Depot nicht über ein Abwick­lungs­kon­to verfügt (Fonds­de­pot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmit­tel­bar bei Abrechnung.
  • Abbuchung vom Abwick­lungs­kon­to, sofern ein Depot mit Abwick­lungs­kon­to (Fonds­de­pot­Plus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstel­lung der Abrechnung.
  • Abbuchung vom Referenz­kon­to, wenn bestands­ge­schütz­te „Alt-Bestän­de“ in Passiv­de­pots ohne Abwick­lungs­kon­to erhal­ten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstel­lung der Abrechnung.

Darauf sollten Sie achten

  1. Sorgen Sie für Liqui­di­tät auf Ihren Verrech­nungs- bzw. Abwicklungskonten.
  2. Überprü­fen Sie im Januar regel­mä­ßig Ihren Online-Postkorb sowie Ihre Umsätze.

Die Vorab­pau­scha­le: Zusam­men­fas­sung und weiter­füh­ren­de Informationen

Die genaue Berech­nung der Vorab­pau­scha­le basiert auf dem durch­schnitt­li­chen Fonds­ver­mö­gen und dem risiko­frei­en Basiszins.

Sie wird jährlich ermit­telt und ist unabhän­gig von realen Verkäu­fen oder Ausschüttungen.

Einge­führt wurde die Vorab­pau­scha­le im Rahmen der Invest­ment­steu­er­re­form 2016, die zwei Jahre später in Kraft trat.

Eine ausführ­li­che Beschrei­bung der damit verbun­de­nen Entwick­lun­gen und Verän­de­run­gen, sowie ein FAQ mit den wichtigs­ten Fragen, finden Anleger im Newsroom der FNZ

Aktuel­le Infor­ma­tio­nen zu den Jahres­end­un­ter­la­gen, inklu­si­ve einer detail­lier­ten Erklä­rung zur Berech­nung der Vorab­pau­scha­le, stellt FNZ (ehemals ebase) hier zur Verfügung.

Schon gewusst?

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Weite­re Informationen

Häufig gestell­te Fragen (FAQ) zur Vorabpauschale

In diesem Kapitel beant­wor­ten wir die häufigs­ten Fragen.

1. Was ist die Vorab­pau­scha­le bei Investmentfonds?

Die Vorab­pau­scha­le ist ein fikti­ver steuer­pflich­ti­ger Ertrag, der jährlich auf nicht ausge­schüt­te­te Gewin­ne von Fonds­an­tei­len erhoben wird. Sie soll sicher­stel­len, dass Anleger auch bei thesau­ri­e­ren­den Fonds eine Mindest­be­steue­rung erfahren. 

2. Wie wird die Vorab­pau­scha­le berechnet?

Die Vorab­pau­scha­le entspricht dem gerin­ge­ren Wert aus dem Basis­er­trag (70 % des Basis­zin­ses × Rücknah­me­preis zu Jahres­be­ginn) und der tatsäch­li­chen Wertstei­ge­rung des Fonds im Kalen­der­jahr. Von diesem Betrag werden etwaige Ausschüt­tun­gen abgezogen. 

3. Wann wird die Vorab­pau­scha­le fällig?

Die Vorab­pau­scha­le gilt am ersten Werktag des Folge­jah­res als dem Anleger zugeflos­sen und wird in der Regel Mitte Januar vom Depot­an­bie­ter automa­tisch versteuert. 

4. Welche Fonds sind von der Vorab­pau­scha­le betroffen?

Grund­sätz­lich können alle inlän­di­schen und auslän­di­schen Invest­ment­fonds betrof­fen sein, insbe­son­de­re jedoch thesau­ri­e­ren­de Fonds, da bei diesen keine oder nur gerin­ge Ausschüt­tun­gen erfolgen. 

5. Wie wirkt sich die Vorab­pau­scha­le auf die Besteue­rung beim Verkauf von Fonds­an­tei­len aus?

Beim Verkauf von Fonds­an­tei­len werden zuvor versteu­er­te Vorab­pau­scha­len vom Veräu­ße­rungs­ge­winn abgezo­gen, um eine Doppel­be­steue­rung zu vermeiden. 

6. Was passiert, wenn mein Verrech­nungs­kon­to nicht ausrei­chend gedeckt ist?

Ist das Verrech­nungs­kon­to nicht ausrei­chend gedeckt, kann der Depot­an­bie­ter die Steuer auf die Vorab­pau­scha­le vom Girokon­to einzie­hen oder den Betrag dem Anleger in Rechnung stellen. 

7. Gibt es Ausnah­men von der Vorabpauschale?

Bei Fonds­an­tei­len, die im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträ­gen gehal­ten werden, fällt keine Vorab­pau­scha­le an; die Besteue­rung erfolgt erst in der Auszahlungsphase. 

8. Wie kann ich mich auf die Vorab­pau­scha­le vorbereiten?

Anleger sollten sicher­stel­len, dass ihr Verrech­nungs­kon­to im Januar ausrei­chend gedeckt ist oder einen entspre­chen­den Freistel­lungs­auf­trag ertei­len, um die automa­ti­sche Steuer­ab­füh­rung zu ermöglichen. 

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt keine indivi­du­el­le Steuer­be­ra­tung. Für spezi­fi­sche Anlie­gen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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