Teilfrei­stel­lung - Steuer­li­che Vortei­le für Anleger

Zuletzt aktualisiert am: 21.07.2025

Lesedauer: 5 Minuten

Eine Person füllt an einem überfüllten Schreibtisch mit Dokumenten, Ordnern, Geld, einem Stift und einer Brille ein Formular aus und untersucht das Thema Teilfreistellung. Der Text am unteren Rand lautet: "Was ist die Teilfreistellung?.

Teilfrei­stel­lung auf einen Blick

  • Vortei­le: Steuer­frei­be­trag bis 801 € (Einzel­per­so­nen) bzw. 1.602 € (Verhei­ra­te­te).
  • Eignung: Vorteil­haft für Kapital­erträ­ge unter dem Freibetrag.
  • Einschrän­kun­gen: Nicht für alle Kapital­erträ­ge anwend­bar; Antrag erforderlich.

Die Teilfrei­stel­lung wurde im Rahmen des deutschen Invest­ment­steu­er­ge­set­zes (InvStG) einge­führt und ermög­licht, dass für Anleger Gewin­ne teilwei­se steuer­frei bleiben.

Je nach Art des Invest­ment­fonds kann die Besteue­rung variieren.

Die gängi­gen Teilfrei­stel­lungs­sät­ze sind:

Aktien­fonds 30 %
Misch­fonds 15 %
Immobi­li­en­fonds 60 %

Der Bestands­schutz von Invest­ment­fonds wurde mit der Einfüh­rung des Invest­ment­steu­er­ge­set­zes aufgehoben!

Für Erträ­ge aus Altfonds gilt seit 2018 die Abgeltungssteuer.

InvStG und Teilfrei­stel­lung in aller Kürze

Das Invest­ment­steu­er­ge­setz (InvStG) trat 2018 in Kraft und regelt die Besteue­rung von Invest­ment­fonds in Deutschland.

Im Rahmen des InvStG wurden eine Reihe von Verän­de­run­gen vorgenommen.

Diese sind:

✓ Einfüh­rung der Vorab­pau­scha­le
✓ Teilfrei­stel­lung für Invest­ment­fonds
✓ Änderun­gen bei der Besteue­rung von Ausschüt­tun­gen
✓ Neue steuer­li­che Regelun­gen für Immobi­li­en­fonds
✓ Neue steuer­li­che Regelun­gen für auslän­di­sche thesau­ri­e­ren­de Immobilienfonds

Darum geht es

Ziel dieser Anpas­sun­gen ist es, die Besteue­rung von Invest­ment­fonds trans­pa­ren­ter zu gestal­ten sowie die Unter­schie­de zwischen ausschüt­ten­den und thesau­ri­e­ren­den Invest­ment­fonds zu beseitigen.

Während mit der Vorab­pau­scha­le sicher­ge­stellt wird, dass Fonds­an­le­ger jährlich einen Mindest­be­trag versteu­ern, dient die Teilfrei­stel­lung als Ausgleich für diese steuer­li­che Vorbelastung.

Teilfrei­stel­lung Bedeutung

Teilfrei­stel­lung bedeu­tet, dass ein Teil der erziel­ten Erträ­ge der Kapital­steu­er unter­liegt, während der Rest steuer­frei bleibt.

Wie hoch der Teilfrei­stel­lungs­satz ist, hängt dabei von der Art des Fonds ab.

Aufgrund der Vorga­ben zur Anlage eines Invest­ment­fonds erfolgt die Ermitt­lung der Teilfrei­stel­lungs­quo­te automatisch.

Die Vorga­ben zur Anlage­po­li­tik des Invest­ment­fonds sind im Verkaufs­pro­spekt des jewei­li­gen Invest­ment­fonds geregelt.

Der genaue Wortlaut zur Teilfrei­stel­lung ist beim Bundes­amt für Justiz online zugänglich.

Die Teilfrei­stel­lung bei verschie­de­nen Fondsarten

Invest­ment­fonds inves­tie­ren haupt­säch­lich in Aktien und unter­lie­gen einer Teilfrei­stel­lung von 30 %.

Dieser Prozent­satz gilt für natür­li­che Perso­nen, die ihre Invest­ment­an­tei­le im Privat­ver­mö­gen halten.

Natür­li­che und juris­ti­sche Personen

Der Begriff „natür­li­che Person” wird im Finanz­kon­text verwen­det, um Einzel­per­so­nen zu beschrei­ben, die finan­zi­el­le Trans­ak­tio­nen durchführen.

Juris­ti­sche Perso­nen sind hinge­gen Unter­neh­men, Verei­ne und staat­li­che Organi­sa­tio­nen, die von Menschen gegrün­det und kontrol­liert werden.

Halten natür­li­che Perso­nen ihre Invest­ment­an­tei­le in einem Betriebs­ver­mö­gen, beträgt die Teilfrei­stel­lung sogar 60 %.

Körper­schaf­ten unter­lie­gen der Körper­schafts­steu­er und können eine Teilfrei­stel­lung von 80 % beantragen.

Wie der Name schon verrät, inves­tie­ren Misch­fonds in eine Kombi­na­ti­on aus verschie­de­nen Anlageklassen.

Die Teilfrei­stel­lung für Misch­fonds orien­tiert sich an den Invest­ment­fonds und beträgt die Hälfte, also 15 %.

Für Immobi­li­en­fonds gilt eine Teilfrei­stel­lung von 60 % auf die erziel­ten Kapitalerträge.

Bei Immobi­li­en­fonds aus dem Ausland erhöht sich der Wert auf 80 %.

Thesau­ri­e­ren­de Fonds reinves­tie­ren ihre erwirt­schaf­te­ten Erträ­ge automatisch.

Da eine Ausschüt­tung an die Anleger nicht statt­fin­det, werden thesau­ri­e­ren­de Fonds im Rahmen der Vorab­pau­scha­le besteu­ert, auf die wieder­um die Teilfrei­stel­lung angerech­net wird.

ETFs werden steuer­lich hinge­gen wie Invest­ment­fonds behandelt.

Das heißt, dass die Teilfrei­stel­lung sich nach der Art des ETFs und den erziel­ten Erträ­gen richtet.

Tipp für Anleger

Anleger, die in ETFs inves­tie­ren, sollten die steuer­li­chen Aspek­te auf jeden Fall im Auge behal­ten und gegebe­nen­falls profes­sio­nel­le Beratung bei einem Finanz­ex­per­ten in Anspruch nehmen.

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AAV-Fazit

Die Teilfrei­stel­lung ermög­licht es Anlegern, einen Teil ihrer Kapital­erträ­ge aus Invest­ment­fonds steuer­frei zu behalten.

Je nachdem, um welche Fonds­art es sich handelt, variie­ren die Teilfrei­stel­lungs­sät­ze und die Voraus­set­zun­gen, um die steuer­li­che Entlas­tung in Anspruch zu nehmen.

Da die indivi­du­el­le steuer­li­che Situa­ti­on jedes Anlegers unter­schied­lich ist, muss zunächst genau überprüft werden, ob und für welche Inves­ti­tio­nen die Teilfrei­stel­lung in Frage kommt.

Weite­re Informationen

Häufig gestell­te Fragen (FAQ) zur Teilfreistellung

In diesem Kapitel beant­wor­ten wir die häufigs­ten Fragen.

1. Was bedeu­tet Teilfrei­stel­lung bei Investmentfonds?

Die Teilfrei­stel­lung ist eine steuer­li­che Entlas­tung für Anleger, bei der ein bestimm­ter Prozent­satz der Erträ­ge aus Invest­ment­fonds von der Besteue­rung ausge­nom­men wird. Dies dient dem Ausgleich der bereits auf Fonds­ebe­ne gezahl­ten Steuern und verhin­dert eine Doppelbesteuerung. 

2. Wie hoch ist die Teilfrei­stel­lung bei verschie­de­nen Fondsarten?

Die Höhe der Teilfrei­stel­lung hängt von der Fonds­art ab:

  • Aktien­fonds: 30 %
  • Misch­fonds: 15 %
  • Immobi­li­en­fonds: 60 % (bzw. 80 % bei Schwer­punkt auf auslän­di­schen Immobilien) 

3. Welche Erträ­ge sind von der Teilfrei­stel­lung betroffen?

Die Teilfrei­stel­lung gilt für Ausschüt­tun­gen, Vorab­pau­scha­len und Veräu­ße­rungs­ge­win­ne aus Invest­ment­fonds. Somit profi­tie­ren Anleger bei allen relevan­ten Ertrags­ar­ten von der steuer­li­chen Entlastung. 

4. Gilt die Teilfrei­stel­lung automa­tisch oder muss sie beantragt werden?

Die Teilfrei­stel­lung wird automa­tisch durch die depot­füh­ren­de Stelle berück­sich­tigt; Anleger müssen keinen geson­der­ten Antrag stellen. Die steuer­li­chen Vortei­le werden direkt bei der Berech­nung der Abgel­tung­s­teu­er berücksichtigt.

5. Wie wirkt sich die Teilfrei­stel­lung auf die Abgel­tung­s­teu­er aus?

Durch die Teilfrei­stel­lung reduziert sich die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abgel­tung­s­teu­er, was zu einer niedri­ge­ren Steuer­last führt. Beispiels­wei­se sind bei einem Aktien­fonds 30 % der Erträ­ge steuer­frei, sodass nur 70 % der Erträ­ge der Abgel­tung­s­teu­er unterliegen. 

6. Gibt es Unter­schie­de bei der Teilfrei­stel­lung zwischen priva­ten und betrieb­li­chen Anlegern?

Ja, für betrieb­li­che Anleger gelten höhere Teilfreistellungssätze:

  • Natür­li­che Perso­nen mit Betriebs­ver­mö­gen: 60 %
  • Körper­schaf­ten: 80 % 

7. Was passiert, wenn sich der Teilfrei­stel­lungs­satz ändert oder entfällt?

Ändert sich der anwend­ba­re Teilfrei­stel­lungs­satz oder entfal­len die Voraus­set­zun­gen, gilt der Invest­ment­an­teil als veräu­ßert und am Folge­tag als neu angeschafft. Dies kann steuer­li­che Konse­quen­zen haben und sollte bei der Anlage­pla­nung berück­sich­tigt werden. 

8. Welche Voraus­set­zun­gen müssen Fonds erfül­len, damit Anleger von der Teilfrei­stel­lung profitieren?

Fonds müssen bestimm­te Anlage­kri­te­ri­en erfül­len, z. B. einen Mindest­an­teil von 51 % in Aktien für Aktien­fonds oder in Immobi­li­en für Immobi­li­en­fonds, damit Anleger die entspre­chen­de Teilfrei­stel­lung in Anspruch nehmen können. Diese Krite­ri­en sind in den Anlage­be­din­gun­gen des Fonds festgelegt. 

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt keine indivi­du­el­le Steuer­be­ra­tung. Für spezi­fi­sche Anlie­gen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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