Inhaltsverzeichnis
- Vorabpauschale für Exchange Traded Funds (ETFs) und Investmentfonds — Ein Überblick
- Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
- Vorabpauschale Rechner
- Warum gab es die letzten Jahre keine Vorabpauschale?
- Vorabpauschale berechnen: Allgemeine Formel
- Die Vorabpauschale: Zusammenfassung und weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das Wichtigste auf einen Blick
- Zweck: Vorabsteuer auf nicht realisierte Gewinne, um Steueraufschub zu vermeiden.
- Berechnung: Vom Fondswert und Basiszins abhängig.
- Einschränkungen: Evtl. zusätzliche steuerliche Belastungen; nicht alle Fonds sind betroffen.
Die Berechnung der Vorabpauschale kann im Januar 2025 zu einem Steuerabzug führen!
Es handelt sich dabei um eine steuerliche Regelung, die mit dem Investmentsteuergesetz (InvStG) von 2018 in Deutschland eingeführt wurde.
Sie gilt für bestimmte Kapitalanlagen wie Exchange Traded Funds (ETFs) und Investmentfonds.
Was bedeutet das für Anleger?
Vorabpauschale für Exchange Traded Funds (ETFs) und Investmentfonds - Ein Überblick
Die Vorabpauschale gilt grundsätzlich für alle Investmentfonds unabhängig von der Ertragsverwendung und somit auch für ETFs.
Anbei eine Übersicht der unterschiedlichen Fondsarten und deren Ertragsverwendung:
- inländisch thesaurierende Investmentfonds / ETFs
- inländisch ausschüttende Investmentfonds / ETFs
- inländische teilausschüttende Investmentfonds / ETFs
- ausländisch thesaurierende Investmentfonds / ETFs
- ausländisch ausschüttende Investmentfonds / ETFs
- ausländische teilausschüttende Investmentfonds / ETFs
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zur Vorabpauschale werden überwiegend Investmentfonds mit der Ertragsverwendung Thesaurierend und Teilausschüttend davon betroffen sein.
Das Ziel der Vorabpauschale ist die einheitliche Besteuerung von ausländischen und inländischen Investmentfonds / ETFs.
Wichtig
Die Vorabpauschale ist nicht die Steuer, sondern die Basis anhand derer die Besteuerung erfolgt.
Unabhängig davon, ob Anteile des Fonds tatsächlich verkauft werden oder nicht.
Somit wurde mit der Vorabpauschale eine Art pauschalisierte Versteuerung auf die im Fondsvermögen vorhandenen unrealisierten Kursgewinne eingeführt.
Die Vorabpauschale wird jährlich nach dem Jahreswechsel für das vergangene Jahr berechnet.
Bei einer späteren Veräußerung der Anteile wird geprüft, in welcher Höhe tatsächlich steuerpflichtige Erträge angefallen sind und welche Erträge in der Vergangenheit bereits versteuert wurden.
Somit wird sichergestellt, dass nur die Erträge versteuert werden, die auch tatsächlich angefallen sind.
Ausschüttende Fonds
Anleger, die in ausschüttende Fonds investieren, sind in der Regel von der Vorabpauschale nicht betroffen.
Die Erträge des Investmentfonds werden als Ertragsausschüttung ausgezahlt und zum Zeitpunkt der Auszahlung versteuert.
Der Anteilswert des Investmentfonds reduziert sich ungefähr um den Wert der Ertragsausschüttung.
Anleger, die unsicher sind, sollten sich informieren, ob die von ihnen gewählten Anlageprodukte thesaurierend sind und ob die Vorabpauschale für ihre steuerliche Situation relevant ist.
Unter Umständen empfiehlt es sich, eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Eine ausführliche Erläuterung des Begriffes thesaurierend finden Sie in unserem Beitrag „Thesaurierung einfach erklärt”
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale
Grundlage für die Berechnung der Vorabpauschale ist der durchschnittliche Zinssatz (Basiszins) von deutschen Bundesanleihen.
Dem geht die Annahme voraus, dass es sich bei diesem Zinssatz um eine risikofreie Rendite handelt.
Die Vorabpauschale wird dann auf den Wertzuwachs des Fondsvermögens angewendet, der über diesem risikofreien Zinssatz liegt.
Die genaue Höhe hängt vom sogenannten Basiszins ab, den das Finanzministerium zum Anfang des Jahres bekanntgibt.
Basiszins in %
2020/21: 0,07 %
2021/22: - 0,45 %
2022/23: - 0,05 %
2023/24: 2,55 %
2024/25: 2,29 %
Vorabpauschale Rechner der AAV
Berechnen Sie den möglichen Steuerabzug: Mit unserem interaktiven Rechner können Sie einfach und schnell ermitteln, wie hoch der maximale Steuerabzug bei der Berechnung der Vorabpauschale auf Ihr Investment anfallen könnte.
Wählen Sie dazu eine Fondskategorie aus und passen Sie das Anlagevolumen an – die Berechnung erfolgt automatisch und zeigt Ihnen eine Beispielrechnung auf Basis aktueller steuerlicher Vorgaben.
AAV Vorabpauschale Rechner
Hinweis: Der Basiszins ist fest auf 2,29% und der Basisertrag auf 1,603% gesetzt.
Warum gab es die letzten Jahre keine Vorabpauschale?
In den letzten Jahren gab es keine Vorabpauschale weil die Voraussetzungen für die Besteuerung nicht erfüllt waren.
Da der Basiszins 2021 und 2022 negativ war, wurde die Besteuerung ausgesetzt.
Anleger, die sonst betroffen gewesen wären, mussten deshalb in den vergangenen Jahren keine Steuern zahlen.
Mit 2,55 % ist der Basiszins 2023/24 zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder positiv.
Aus diesem Grund wird die Vorabpauschale im Jahr 2024 wieder fällig!
Vorabpauschale berechnen: Allgemeine Formel
Der erste Schritt, um die Vorabpauschale zu berechnen ist die Ermittlung des Basisertrags.
So kann man den Basisertrag berechnen:
Formel Basisertrag:
Rücknahmepreis je Anteil vom Jahresanfang des Vorjahres x Basiszins x 70 % = Basisertrag pro Anteil
Im nächsten Schritt wird der Basisertrag mit der tatsächlichen Wertsteigerung verglichen.
Wenn sie niedriger ist als der fiktive Basisertrag, dient dieser Wert als Grundlage für die Vorabpauschale.
Formel Vorabpauschale
Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttung des letzten Kalenderjahres
Die Vorabpauschale kann nicht negativ sein.
Wichtig ist auch anzumerken, dass je nach Art des Investmentfonds / ETFs ein pauschaler Ausgleich zu den vom Investmentfonds bezahlten Steuern gewährt wird - die sogenannte Teilfreistellung.
Somit können Erträge wie Ertragsausschüttungen, Kursgewinne und die Vorabpauschale zum Teil steuerfrei vereinnahmt werden.
Der folgenden Tabelle können Sie die unterschiedlichen Teilfreistellungssätze, abhängig vom Anlegertyp, entnehmen:
steuerliche Einstufung des Investmentfonds | Voraussetzung | natürliche Person, steuerpflichtig im Privatvermögen* | natürliche Person, steuerpflichtig im Betriebsvermögen* | Körperschaften* |
---|---|---|---|---|
Aktienfonds | > 50% Kapitalbeteiligungen | 30% | 60% | 80% |
Mischfonds | > 25% Kapitalbeteiligungen | 15% | 30% | 40% |
Immobilienfonds | > 50% Immobilien | 60% | 60% | 60% |
Immobilienfonds Ausland | > 50% ausländischer Immobilien | 80% | 80% | 80% |
Sonstige Investmentfonds | keine | 0% | 0% | 0% |
*Höhe der Teilfreistellung in Prozent
Kriterien zur Einordnung
Die Kriterien zur Einordnung sind im Investmentsteuergesetz geregelt.
Die steuerlichen Einstufungen entnehmen Sie dem Verkaufsprospekt des jeweiligen Investmentfonds.
Die Daten werden automatisch an die depotführenden Banken weitergeleitet.
Die Berechnung der Vorabpauschale ist für Anleger nicht ganz so einfach.
Aus diesem Grund müssen die depotführenden Banken mit Sitz in Deutschland die Berechnung durchführen und evtl. anfallende Steuern direkt abführen.
Grundsätzliche Steuerpflicht
Die Vorabpauschale unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht.
Liegt kein Freistellungsgrund vor erfolgt eine pauschale Besteuerung mit der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%, zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer.
Bei der Abrechnung der fälligen Steuer gehen die Banken unterschiedliche Wege.
Der Steuerabzug kann wie folgt verrechnet werden:
- Anteilsverkauf
- Abrechnung über das Verrechnungskonto
- Einzug von einem externen Referenzkonto
Liegt ein Freistellungsgrund in ausreichender Höhe vor, erfolgt kein Steuerabzug.
Folgende Gründe für eine Freistellung können vorliegen:
- Verlustverrechnungstopf (realisierte Kursverluste werden in den Verlustverrechnungstopf gebucht und mit zukünftigen Kapitalerträgen verrechnet.)
- Freistellungsauftrag
- NV-Bescheinigung
Nicht gedecktes Konto
Ist das Konto nicht gedeckt, kann unter Umständen ein Dispozins auf das Negativguthaben anfallen oder, meistens nach mehrmaliger Zahlungsaufforderung, eine Meldung ans Finanzamt rausgehen.
Handhabung bei der FNZ Bank (vormals ebase):
Führt die Berechnung der Vorabpauschale bei der FNZ Bank zu einem Steuerabzug, werden für den Ausgleich Fondsanteile veräußert.
Alternativ können Depotinhaber mit dem Formular der FNZ Bank einen Auftrag zur Abrechnung der Vorabpauschale über das Konto flex erteilen.
Für betriebliche Anleger gibt es ein separates Formular.
Sollte kein Konto flex bei der FNZ Bank bestehen, kann eine externe Bankverbindung für den Lastschrifteinzug angegeben werden.
Handhabung bei der FIL Fondsbank:
Führt die Berechnung der Vorabpauschale bei der FIL Fondsbank zu einem Steuerabzug, wird die Abrechnung wie folgt vorgenommen:
- Verkauf von Fondsanteilen für die eine Vorabpauschale angefallen ist, wenn das Depot nicht über ein Abwicklungskonto verfügt (Fondsdepot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmittelbar bei Abrechnung.
- Abbuchung vom Abwicklungskonto, sofern ein Depot mit Abwicklungskonto (FondsdepotPlus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
- Abbuchung vom Referenzkonto, wenn bestandsgeschützte „Alt-Bestände“ in Passivdepots ohne Abwicklungskonto erhalten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstellung der Abrechnung.
Darauf sollten Sie achten
- Sorgen Sie für Liquidität auf Ihren Verrechnungs- bzw. Abwicklungskonten.
- Überprüfen Sie im Januar regelmäßig Ihren Online-Postkorb sowie Ihre Umsätze.
Die Vorabpauschale: Zusammenfassung und weiterführende Informationen
Die genaue Berechnung der Vorabpauschale basiert auf dem durchschnittlichen Fondsvermögen und dem risikofreien Basiszins.
Sie wird jährlich ermittelt und ist unabhängig von realen Verkäufen oder Ausschüttungen.
Eingeführt wurde die Vorabpauschale im Rahmen der Investmentsteuerreform 2016, die zwei Jahre später in Kraft trat.
Eine ausführliche Beschreibung der damit verbundenen Entwicklungen und Veränderungen, sowie ein FAQ mit den wichtigsten Fragen, finden Anleger im Newsroom der FNZ
Aktuelle Informationen zu den Jahresendunterlagen, inklusive einer detaillierten Erklärung zur Berechnung der Vorabpauschale, stellt FNZ (ehemals ebase) hier zur Verfügung.
Weitere Informationen
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Vorabpauschale
In diesem Kapitel beantworten wir die häufigsten Fragen.
1. Was ist die Vorabpauschale bei Investmentfonds?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerpflichtiger Ertrag, der jährlich auf nicht ausgeschüttete Gewinne von Fondsanteilen erhoben wird. Sie soll sicherstellen, dass Anleger auch bei thesaurierenden Fonds eine Mindestbesteuerung erfahren.
2. Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Vorabpauschale entspricht dem geringeren Wert aus dem Basisertrag (70 % des Basiszinses × Rücknahmepreis zu Jahresbeginn) und der tatsächlichen Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr. Von diesem Betrag werden etwaige Ausschüttungen abgezogen.
3. Wann wird die Vorabpauschale fällig?
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als dem Anleger zugeflossen und wird in der Regel Mitte Januar vom Depotanbieter automatisch versteuert.
4. Welche Fonds sind von der Vorabpauschale betroffen?
Grundsätzlich können alle inländischen und ausländischen Investmentfonds betroffen sein, insbesondere jedoch thesaurierende Fonds, da bei diesen keine oder nur geringe Ausschüttungen erfolgen.
5. Wie wirkt sich die Vorabpauschale auf die Besteuerung beim Verkauf von Fondsanteilen aus?
Beim Verkauf von Fondsanteilen werden zuvor versteuerte Vorabpauschalen vom Veräußerungsgewinn abgezogen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
6. Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt ist?
Ist das Verrechnungskonto nicht ausreichend gedeckt, kann der Depotanbieter die Steuer auf die Vorabpauschale vom Girokonto einziehen oder den Betrag dem Anleger in Rechnung stellen.
7. Gibt es Ausnahmen von der Vorabpauschale?
Bei Fondsanteilen, die im Rahmen von Riester- oder Rürup-Verträgen gehalten werden, fällt keine Vorabpauschale an; die Besteuerung erfolgt erst in der Auszahlungsphase.
8. Wie kann ich mich auf die Vorabpauschale vorbereiten?
Anleger sollten sicherstellen, dass ihr Verrechnungskonto im Januar ausreichend gedeckt ist oder einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilen, um die automatische Steuerabführung zu ermöglichen.
Hinweis: Dieses FAQ dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für spezifische Anliegen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.