Vorab­pau­scha­le: Das müssen Anleger für 2023/2024 wissen

Zuletzt aktualisiert am: 14.12.2023

Lesedauer: 6 Minuten

Vorabpauschale

Die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le kann im Januar 2024 zu einem Steuer­ab­zug führen!

Es handelt sich dabei um eine steuer­li­che Regelung, die mit dem Invest­ment­steu­er­ge­setz (InvStG) von 2018 in Deutsch­land einge­führt wurde.

Sie gilt für bestimm­te Kapital­an­la­gen wie Exchan­ge Traded Funds (ETFs) und Investmentfonds.

Nachdem seit 2021 die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le zu keinem Steuer­ab­zug geführt hat, wird sie zum Jahres­be­ginn 2024 wieder zu einem Steuer­ab­zug führen.

Was bedeu­tet das für Anleger?

Vorab­pau­scha­le für Exchan­ge Traded Funds (ETFs) und Invest­ment­fonds — Ein Überblick

Die Vorab­pau­scha­le gilt grund­sätz­lich für alle Invest­ment­fonds unabhän­gig von der Ertrags­ver­wen­dung und somit auch für ETFs.

Anbei eine Übersicht der unter­schied­li­chen Fonds­ar­ten und deren Ertragsverwendung:

  • inlän­disch thesau­ri­e­ren­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • inlän­disch ausschüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • inlän­di­sche teilaus­schüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­disch thesau­ri­e­ren­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­disch ausschüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs
  • auslän­di­sche teilaus­schüt­ten­de Invest­ment­fonds / ETFs

Aufgrund der gesetz­li­chen Vorga­ben zur Vorab­pau­scha­le werden überwie­gend Invest­ment­fonds mit der Ertrags­ver­wen­dung Thesau­ri­e­rend und Teilaus­schüt­tend davon betrof­fen sein.

Das Ziel der Vorab­pau­scha­le ist die einheit­li­che Besteue­rung von auslän­di­schen und inlän­di­schen Invest­ment­fonds / ETFs.

Wichtig

Die Vorab­pau­scha­le ist nicht die Steuer, sondern die Basis anhand derer die Besteue­rung erfolgt.

Unabhän­gig davon, ob Antei­le des Fonds tatsäch­lich verkauft werden oder nicht.

Somit wurde mit der Vorab­pau­scha­le eine Art pauscha­li­sier­te Versteue­rung auf die im Fonds­ver­mö­gen vorhan­de­nen unrea­li­sier­ten Kursge­win­ne eingeführt.

Die Vorab­pau­scha­le wird jährlich nach dem Jahres­wech­sel für das vergan­ge­ne Jahr berechnet.

Bei einer späte­ren Veräu­ße­rung der Antei­le wird geprüft, in welcher Höhe tatsäch­lich steuer­pflich­ti­ge Erträ­ge angefal­len sind und welche Erträ­ge in der Vergan­gen­heit bereits versteu­ert wurden.

Somit wird sicher­ge­stellt, dass nur die Erträ­ge versteu­ert werden, die auch tatsäch­lich angefal­len sind.

Ausschüt­ten­de Fonds

Anleger, die in ausschüt­ten­de Fonds inves­tie­ren, sind in der Regel von der Vorab­pau­scha­le nicht betroffen.

Die Erträ­ge des Invest­ment­fonds werden als Ertrags­aus­schüt­tung ausge­zahlt und zum Zeitpunkt der Auszah­lung versteuert.

Der Anteils­wert des Invest­ment­fonds reduziert sich ungefähr um den Wert der Ertragsausschüttung.

Anleger, die unsicher sind, sollten sich infor­mie­ren, ob die von ihnen gewähl­ten Anlage­pro­duk­te thesau­ri­e­rend sind und ob die Vorab­pau­scha­le für ihre steuer­li­che Situa­ti­on relevant ist.

Unter Umstän­den empfiehlt es sich, eine steuer­li­che Beratung in Anspruch zu nehmen.

Eine ausführ­li­che Erläu­te­rung des Begrif­fes thesau­ri­e­rend finden Sie in unserem Beitrag „Thesau­ri­e­rung einfach erklärt

Basis­zins zur Berech­nung der Vorabpauschale

Grund­la­ge für die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le ist der durch­schnitt­li­che Zinssatz (Basis­zins) von deutschen Bundesanleihen.

Dem geht die Annah­me voraus, dass es sich bei diesem Zinssatz um eine risiko­freie Rendi­te handelt.

Die Vorab­pau­scha­le wird dann auf den Wertzu­wachs des Fonds­ver­mö­gens angewen­det, der über diesem risiko­frei­en Zinssatz liegt.

Die genaue Höhe hängt vom sogenann­ten Basis­zins ab, den das Finanz­mi­nis­te­ri­um zum Anfang des Jahres bekanntgibt.

Basis­zins 2020 — 2023

2020: 0,07 %

2021: - 0,45 %

2022: - 0,05 %

2023: 2,55 %

Vorabpauschale

Warum gab es die letzten Jahre keine Vorabpauschale?

In den letzten Jahren gab es keine Vorab­pau­scha­le weil die Voraus­set­zun­gen für die Besteue­rung nicht erfüllt waren.

Da der Basis­zins 2021 und 2022 negativ war, wurde die Besteue­rung ausgesetzt.

Anleger, die sonst betrof­fen gewesen wären, mussten deshalb in den vergan­ge­nen Jahren keine Steuern zahlen.

Mit 2,55 % ist der Basis­zins zum ersten Mal seit zwei Jahren wieder positiv.

Aus diesem Grund wird die Vorab­pau­scha­le im Jahr 2024 wieder fällig!

Vorab­pau­scha­le 2023 berech­nen: Allge­mei­ne Formel

Der erste Schritt, um die Vorab­pau­scha­le zu berech­nen ist die Ermitt­lung des Basisertrags.

So kann man den Basis­er­trag berechnen:

Formel Basis­er­trag:

Rücknah­me­preis je Anteil vom Jahres­an­fang des Vorjah­res x Basis­zins x 70 % = Basis­er­trag pro Anteil

Im nächs­ten Schritt wird der Basis­er­trag mit der tatsäch­li­chen Wertstei­ge­rung verglichen.

Wenn sie niedri­ger ist als der fikti­ve Basis­er­trag, dient dieser Wert als Grund­la­ge für die Vorabpauschale.

Formel Vorab­pau­scha­le

Vorab­pau­scha­le = Basis­er­trag — Ausschüt­tung des letzten Kalenderjahres

Die Vorab­pau­scha­le kann nicht negativ sein.

Wichtig ist auch anzumer­ken, dass je nach Art des Invest­ment­fonds / ETFs ein pauscha­ler Ausgleich zu den vom Invest­ment­fonds bezahl­ten Steuern gewährt wird — die sogenann­te Teilfrei­stel­lung.

Somit können Erträ­ge wie Ertrags­aus­schüt­tun­gen, Kursge­win­ne und die Vorab­pau­scha­le zum Teil steuer­frei verein­nahmt werden.

Der folgen­den Tabel­le können Sie die unter­schied­li­chen Teilfrei­stel­lungs­sät­ze, abhän­gig vom Anleger­typ, entnehmen:

steuer­li­che Einstu­fung des Invest­ment­fondsVoraus­set­zungnatür­li­che Person, steuer­pflich­tig im Privat­ver­mö­gen*natür­li­che Person, steuer­pflich­tig im Betriebs­ver­mö­gen*Körper­schaf­ten*
Aktien­fonds> 50% Kapitalbeteiligungen30%60%80%
Misch­fonds> 25% Kapitalbeteiligungen15%30%40%
Immobi­li­en­fonds> 50% Immobilien60%60%60%
Immobi­li­en­fonds Ausland> 50% auslän­di­scher Immobilien80%80%80%
Sonsti­ge Investmentfondskeine0%0%0%

*Höhe der Teilfrei­stel­lung in Prozent

Krite­ri­en zur Einordnung

Die Krite­ri­en zur Einord­nung sind im Invest­ment­steu­er­ge­setz geregelt.

Die steuer­li­chen Einstu­fun­gen entneh­men Sie dem Verkaufs­pro­spekt des jewei­li­gen Investmentfonds.

Die Daten werden automa­tisch an die depot­füh­ren­den Banken weitergeleitet.

Die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le ist für Anleger nicht ganz so einfach.

Aus diesem Grund müssen die depot­füh­ren­den Banken mit Sitz in Deutsch­land die Berech­nung durch­füh­ren und evtl. anfal­len­de Steuern direkt abführen.

Grund­sätz­li­che Steuerpflicht

Die Vorab­pau­scha­le unter­liegt grund­sätz­lich der Steuerpflicht.

Liegt kein Freistel­lungs­grund vor erfolgt eine pauscha­le Besteue­rung mit der Kapital­ertrag­steu­er in Höhe von 25%, zuzüg­lich 5,5% Solida­ri­täts­zu­schlag und evtl. Kirchensteuer.

Bei der Abrech­nung der fälli­gen Steuer gehen die Banken unter­schied­li­che Wege.

Der Steuer­ab­zug kann wie folgt verrech­net werden:

  • Anteils­ver­kauf
  • Abrech­nung über das Verrechnungskonto
  • Einzug von einem exter­nen Referenzkonto

Liegt ein Freistel­lungs­grund in ausrei­chen­der Höhe vor, erfolgt kein Steuerabzug.

Folgen­de Gründe für eine Freistel­lung können vorliegen:

  • Verlust­ver­rech­nungs­topf (reali­sier­te Kursver­lus­te werden in den Verlust­ver­rech­nungs­topf gebucht und mit zukünf­ti­gen Kapital­erträ­gen verrechnet.)
  • Freistel­lungs­auf­trag
  • NV-Beschei­ni­gung

Nicht gedeck­tes Konto

Ist das Konto nicht gedeckt, kann unter Umstän­den ein Dispo­zins auf das Negativ­gut­ha­ben anfal­len oder, meistens nach mehrma­li­ger Zahlungs­auf­for­de­rung, eine Meldung ans Finanz­amt rausgehen.

Handha­bung bei der FNZ Bank (vormals ebase):

Führt die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le bei der FNZ Bank zu einem Steuer­ab­zug, werden für den Ausgleich Fonds­an­tei­le veräußert.

Alter­na­tiv können Depot­in­ha­ber mit dem Formu­lar der FNZ Bank einen Auftrag zur Abrech­nung der Vorab­pau­scha­le über das Konto flex erteilen.

Für betrieb­li­che Anleger gibt es ein separa­tes Formu­lar.

Sollte kein Konto flex bei der FNZ Bank bestehen, kann eine exter­ne Bankver­bin­dung für den Lastschrift­ein­zug angege­ben werden.

Der Auftrag zur Abrech­nung der Vorab­pau­scha­le muss bis zum 22.12.2023 bei der FNZ Bank eingehen.

Handha­bung bei der FIL Fondsbank:

Führt die Berech­nung der Vorab­pau­scha­le bei der FIL Fonds­bank zu einem Steuer­ab­zug, wird die Abrech­nung wie folgt vorgenommen:

  • Verkauf von Fonds­an­tei­len für die eine Vorab­pau­scha­le angefal­len ist, wenn das Depot nicht über ein Abwick­lungs­kon­to verfügt (Fonds­de­pot). Der Verkauf erfolgt hierbei unmit­tel­bar bei Abrechnung.
  • Abbuchung vom Abwick­lungs­kon­to, sofern ein Depot mit Abwick­lungs­kon­to (Fonds­de­pot­Plus) geführt wird. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstel­lung der Abrechnung.
  • Abbuchung vom Referenz­kon­to, wenn bestands­ge­schütz­te „Alt-Bestän­de“ in Passiv­de­pots ohne Abwick­lungs­kon­to erhal­ten bleiben sollen. Die Abbuchung erfolgt 14 Tage nach Erstel­lung der Abrechnung.

Darauf sollten Sie achten

  1. Sorgen Sie für Liqui­di­tät auf Ihren Verrech­nungs- bzw. Abwicklungskonten.
  2. Überprü­fen Sie im Januar regel­mä­ßig Ihren Online-Postkorb sowie Ihre Umsätze.

Die Vorab­pau­scha­le: Zusam­men­fas­sung und weiter­füh­ren­de Informationen

Die genaue Berech­nung der Vorab­pau­scha­le basiert auf dem durch­schnitt­li­chen Fonds­ver­mö­gen und dem risiko­frei­en Basiszins.

Sie wird jährlich ermit­telt und ist unabhän­gig von realen Verkäu­fen oder Ausschüttungen.

Einge­führt wurde die Vorab­pau­scha­le im Rahmen der Invest­ment­steu­er­re­form 2016, die zwei Jahre später in Kraft trat.

Eine ausführ­li­che Beschrei­bung der damit verbun­de­nen Entwick­lun­gen und Verän­de­run­gen, sowie ein FAQ mit den wichtigs­ten Fragen, finden Anleger im Newsroom der FNZ

Aktuel­le Infor­ma­tio­nen zu den Jahres­end­un­ter­la­gen, inklu­si­ve einer detail­lier­ten Erklä­rung zur Berech­nung der Vorab­pau­scha­le, stellt FNZ (ehemals ebase) hier zur Verfügung.

Schon gewusst?

Aus ebase wird die FNZ Bank!

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