Die Teilfreistellung wurde im Rahmen des deutschen Investmentsteuergesetzes (InvStG) eingeführt und ermöglicht, dass für Anleger Gewinne teilweise steuerfrei bleiben.
Je nach Art des Investmentfonds kann die Besteuerung variieren.
Die gängigen Teilfreistellungssätze sind:
Aktienfonds 30 %
Mischfonds 15 %
Immobilienfonds 60 %
Der Bestandsschutz von Investmentfonds wurde mit der Einführung des Investmentsteuergesetzes aufgehoben!
Für Erträge aus Altfonds gilt seit 2018 die Abgeltungssteuer.
InvStG und Teilfreistellung in aller Kürze
Das Investmentsteuergesetz (InvStG) trat 2018 in Kraft und regelt die Besteuerung von Investmentfonds in Deutschland.
Im Rahmen des InvStG wurden eine Reihe von Veränderungen vorgenommen.
Diese sind:
✓ Einführung der Vorabpauschale
✓ Teilfreistellung für Investmentfonds
✓ Änderungen bei der Besteuerung von Ausschüttungen
✓ Neue steuerliche Regelungen für Immobilienfonds
✓ Neue steuerliche Regelungen für ausländische thesaurierende Immobilienfonds
Darum geht es
Ziel dieser Anpassungen ist es, die Besteuerung von Investmentfonds transparenter zu gestalten sowie die Unterschiede zwischen ausschüttenden und thesaurierenden Investmentfonds zu beseitigen.
Während mit der Vorabpauschale sichergestellt wird, dass Fondsanleger jährlich einen Mindestbetrag versteuern, dient die Teilfreistellung als Ausgleich für diese steuerliche Vorbelastung.
Teilfreistellung Bedeutung
Teilfreistellung bedeutet, dass ein Teil der erzielten Erträge der Kapitalsteuer unterliegt, während der Rest steuerfrei bleibt.
Wie hoch der Teilfreistellungssatz ist, hängt dabei von der Art des Fonds ab.
Aufgrund der Vorgaben zur Anlage eines Investmentfonds erfolgt die Ermittlung der Teilfreistellungsquote automatisch.
Die Vorgaben zur Anlagepolitik des Investmentfonds sind im Verkaufsprospekt des jeweiligen Investmentfonds geregelt.
Der genaue Wortlaut zur Teilfreistellung ist beim Bundesamt für Justiz online zugänglich.
Die Teilfreistellung bei verschiedenen Fondsarten
Investmentfonds investieren hauptsächlich in Aktien und unterliegen einer Teilfreistellung von 30 %.
Dieser Prozentsatz gilt für natürliche Personen, die ihre Investmentanteile im Privatvermögen halten.
Natürliche und juristische Personen
Der Begriff „natürliche Person” wird im Finanzkontext verwendet, um Einzelpersonen zu beschreiben, die finanzielle Transaktionen durchführen.
Juristische Personen sind hingegen Unternehmen, Vereine und staatliche Organisationen, die von Menschen gegründet und kontrolliert werden.
Halten natürliche Personen ihre Investmentanteile in einem Betriebsvermögen, beträgt die Teilfreistellung sogar 60 %.
Körperschaften unterliegen der Körperschaftssteuer und können eine Teilfreistellung von 80 % beantragen.
Wie der Name schon verrät, investieren Mischfonds in eine Kombination aus verschiedenen Anlageklassen.
Die Teilfreistellung für Mischfonds orientiert sich an den Investmentfonds und beträgt die Hälfte, also 15 %.
Für Immobilienfonds gilt eine Teilfreistellung von 60 % auf die erzielten Kapitalerträge.
Bei Immobilienfonds aus dem Ausland erhöht sich der Wert auf 80 %.
Thesaurierende Fonds reinvestieren ihre erwirtschafteten Erträge automatisch.
Da eine Ausschüttung an die Anleger nicht stattfindet, werden thesaurierende Fonds im Rahmen der Vorabpauschale besteuert, auf die wiederum die Teilfreistellung angerechnet wird.
ETFs werden steuerlich hingegen wie Investmentfonds behandelt.
Das heißt, dass die Teilfreistellung sich nach der Art des ETFs und den erzielten Erträgen richtet.
Tipp für Anleger
Anleger, die in ETFs investieren, sollten die steuerlichen Aspekte auf jeden Fall im Auge behalten und gegebenenfalls professionelle Beratung bei einem Finanzexperten in Anspruch nehmen.
AAV-Fazit
Die Teilfreistellung ermöglicht es Anlegern, einen Teil ihrer Kapitalerträge aus Investmentfonds steuerfrei zu behalten.
Je nachdem, um welche Fondsart es sich handelt, variieren die Teilfreistellungssätze und die Voraussetzungen, um die steuerliche Entlastung in Anspruch zu nehmen.
Da die individuelle steuerliche Situation jedes Anlegers unterschiedlich ist, muss zunächst genau überprüft werden, ob und für welche Investitionen die Teilfreistellung in Frage kommt.