Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung: Defini­ti­on und Abgren­zung zum Gewerbebetrieb

Zuletzt aktualisiert am: 10.07.2025

Lesedauer: 6 Minuten

Ein Paar Hände umschließt schützend drei Münzstapel, auf denen kleine Pflanzen wachsen, die das finanzielle Wachstum symbolisieren. Der Text lautet: Private Vermögensverwaltung: Definition, Formen, Unterschiede.

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung im Überblick

  • Defini­ti­on: Indivi­du­el­le Betreu­ung des Vermö­gens durch Experten.
  • Ziel: Kapital­an­la­gen optimie­ren nach persön­li­chen Zielen.
  • Leistun­gen: Asset Alloca­ti­on, Steuer- und Nachlassplanung.
  • Zielgrup­pe: Perso­nen, die maßge­schnei­der­te Anlage­stra­te­gien suchen.

Wer über Sach- oder Geldver­mö­gen verfügt, stellt sich häufig die Frage ob eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung von Vorteil sein könnte.

Für wen es sich wirklich lohnt und ab wann die Grenze zum Gewer­be­be­trieb überschrit­ten ist, erfah­ren Sie in diesem Artikel.

Was ist priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung? - Eine Definition

Wenn Vermö­gens­wer­te profes­sio­nell verwal­tet werden, spricht man von einer „priva­ten Vermögensverwaltung“.

Darun­ter fallen verschie­de­ne Angebo­te von Banken und Firmen, aber auch zuneh­mend Anwalts­kanz­lei­en die sich auf diesen Bereich spezia­li­siert haben.

Eine profes­sio­nel­le Vermö­gens­ver­wal­tung trifft, durch ein Mandat bewil­lig­te, eigen­stän­di­ge Anlage­ent­schei­dun­gen für den Kunden.

Die drei wichtigs­ten Aufga­ben einer priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung sind:

  • Bestehen­des Vermö­gen erhalten
  • Passen­de Anlage­for­men offerieren
  • Rendi­te erwirtschaften

Verwal­tet man sein Vermö­gen z.B. mit einer Software selbst, handelt es sich ebenfalls um Vermö­gens­ver­wal­tung, die aller­dings in einem priva­ten Rahmen und ohne die Betei­li­gung eines Exper­ten aus dem Finanz­we­sen stattfindet.

Die Bezeich­nung „priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung“ ist dem sogenann­ten „Priva­te Banking“ entlehnt und schließt deshalb in der Defini­ti­on andere Formen der persön­li­chen Vermö­gens­ver­wal­tung aus.

Priva­te Banking wird im Engli­schen auch als Priva­te Wealth Manage­ment bezeich­net und ist ein Sektor des Banken­we­sens, der auf wohlha­ben­de Kunden spezia­li­siert ist.

Verschie­de­ne Optionen

Es gibt viele verschie­de­ne Optio­nen, wie Vermö­gens­ver­wal­tung privat genutzt kann, um das Erspar­te wertbe­stän­dig und gewinn­brin­gend anzulegen

Dabei spielt es keine Rolle in welcher Phase der Vermö­gens­bil­dung man sich gerade befin­det, vielmehr geht es darum das passen­de Produkt zu finden.

Vermö­gens­ver­wal­tung (engl. Asset Manage­ment) ist auch bei Summen unter 10.000 Euro problem­los möglich und bringt einige Vortei­le mit sich.

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Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung – Beispie­le und Formen

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung ist ein Sammel­be­griff für unter­schied­li­che Inves­ti­ti­ons­for­men, die es ermög­li­chen vorhan­de­nes Kapital anzulegen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Invest­ment­fonds
  • Spezi­al­fonds
  • ETFs
  • Direkt­an­la­gen

Während das Erzie­len eines Ertra­ges wünschens­wert ist, steht bei der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung primär im Vorder­grund, einen generel­len Wertver­lust des Vermö­gens abzuwen­den.

Zu den Heraus­for­de­run­gen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung gehört es, den Folgen von Infla­ti­on und Zinsschwan­kun­gen adäquat zu begegnen.

Welche Verwal­tungs­form dabei am sinnvolls­ten ist, hängt deshalb auch maßgeb­lich von der Art und dem Umfang des vorhan­de­nen Vermö­gens ab.

Man kann zwischen 4 Formen der Vermö­gens­ver­wal­tung unterscheiden:

ArtBeschrei­bung
Automa­ti­sier­te oder digita­le VermögensverwaltungDas Vermö­gen des Kunden wird durch einen Robo-Adviser verwal­tet, der auf einem Algorith­mus basiert, um ein diver­si­fi­zier­tes Portfo­lio zu erstel­len. Im Vorfeld legt man die Anlage­zie­le und Präfe­ren­zen fest.
Standar­di­sier­te VermögensverwaltungBei dieser Art der Vermö­gens­ver­wal­tung besteht die Auswahl zwischen verschie­de­nen vorde­fi­nier­ten Anlage­stra­te­gien, die nur in gerin­gem Rahmen indivi­du­ell angepasst werden können. In der Regel gibt es keinen persön­li­chen Ansprechpartner.
Indivi­du­el­le VermögensverwaltungGemäß der Bezeich­nung erfolgt die Vermö­gens­ver­wal­tung durch einen erfah­re­nen Ansprech­part­ner, der eine indivi­du­el­le Anlage­stra­te­gie entwi­ckelt. Die so zusam­men­ge­stell­ten Portfo­li­os werden aktiv verwal­tet und können viele verschie­de­ne Anlagen enthalten.
Priva­te VermögensverwaltungRichtet sich vor allem an Privat­per­so­nen mit komple­xen Vermö­gens­struk­tu­ren, deren Manage­ment ein hohes Maß an Exper­ti­se erfor­dert. Häufig kann dieser Service bei Banken oder unabhän­gi­gen Vermö­gens­ver­wal­tern erst ab einem bestimm­ten Mindest­ver­mö­gen in Anspruch genom­men werden.

Unter­schied zwischen priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung und Gewer­be­be­trieb laut EStG

Sobald man im Rahmen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung nach dem Einkom­mens­steu­er­ge­setz (EStG) unter­neh­me­risch tätig wird, unter­liegt man der Bilan­zie­rungs- und Gewer­be­steu­er­pflicht.

Generell ist die Verwal­tung des eigenen Vermö­gens nicht steuer­pflich­tig, solan­ge keine Gewinn­ab­sicht besteht, die ein bestimm­tes Ausmaß übersteigt.

Die Festset­zung der korrek­ten Besteue­rung unter­liegt den gesetz­li­chen Richtlinien.

Besitzt und vermie­tet man z.B. eine Ferien­woh­nung, handelt es sich in der Regel um eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung, solan­ge man keine Sonder­leis­tun­gen erbringt, die einem gewerb­li­chen Beher­ber­gungs­be­trieb gleichen.

Mit der Vermie­tung von Immobi­li­en verhält es sich ähnlich – voraus­ge­setzt es kommen keine geson­der­ten Zustän­de hinzu.

Werden im Rahmen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung Immobi­li­en gekauft und verkauft, kann es durch­aus passie­ren, dass beträcht­li­che Gewin­ne entste­hen, die eine entspre­chen­de Versteue­rung notwen­dig machen.

Juris­tisch gesehen gibt es verschie­de­ne Fälle, die zu einer Gewerb­lich­keit der Vermö­gens­ver­wal­tung führen:

  • Dazu zählen konkre­te Merkma­le einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit wie z.B. Werbe­maß­nah­men und Geschäftsreisen.
  • Weiter­hin kann das Finanz­amt ab einer bestimm­ten Anzahl von Immobi­li­en Käufen und Verkäu­fen inner­halb von 5 Jahren von einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ausgehen.

In manchen Fällen entschei­den sich Unter­neh­mer selbst dazu eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung zu gründen, da die steuer­li­chen Vortei­le überwiegen.

Nicht geschützt

Die Begrif­fe „Vermö­gens­ver­wal­tung“ und „Vermö­gens­ver­wal­ter“ sind in Deutsch­land recht­lich nicht geschützt.

Um diese Dienst­leis­tung anzubie­ten, bedarf es dennoch einer Erlaub­nis durch die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin).

Ein Mann mittleren Alters mit grauen Haaren und Brille, der einen grauen Anzug trägt, sitzt an einem Schreibtisch mit einem Laptop, stützt sein Kinn auf seine Hand und schaut nachdenklich in die Kamera. Heller, moderner Bürohintergrund.

Fazit der AAV

Bei der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung gibt es nicht nur viel Poten­zi­al für den Vermö­gens­auf­bau, sondern auch zahlrei­che Regeln in Bezug auf die Steuern, die von profes­sio­nel­len Verwal­tern beach­tet werden müssen.

Insbe­son­de­re bei komple­xen und umfang­rei­chen Vermö­gens­struk­tu­ren ist eine profes­sio­nel­le Verwal­tung unabding­lich.

Die Übergän­ge zum Gewer­be­be­trieb sind dabei für Laien schwer zu bestim­men – deshalb lässt man sich am besten von einem kundi­gen Spezia­lis­ten für priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung und Steuer­recht beraten.

Bei kleine­ren Anlage­be­trä­gen kann auch unter Zuhil­fe­nah­me von Software oder Robo-Advisern effek­tiv priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung betrie­ben werden.

So profi­tie­ren auch Klein­an­le­ger von günsti­gen Anlage­mög­lich­kei­ten und können ihr Vermö­gen sicher inves­tie­ren.

Häufig gestell­te Fragen (FAQ) zur priva­ten Vermögensverwaltung

In diesem Kapitel beant­wor­ten wir die häufigs­ten Fragen.

1. Was versteht man unter priva­ter Vermögensverwaltung?

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung bezeich­net die Nutzung eigenen Vermö­gens zur Erzie­lung von Einkünf­ten, beispiels­wei­se durch Zinsen, Dividen­den oder Mietein­nah­men, ohne dabei aktiv am wirtschaft­li­chen Verkehr teilzu­neh­men. Im Fokus steht die Frucht­zie­hung aus vorhan­de­nen Vermö­gens­wer­ten bei Erhalt der Substanz.

2. Wann wird aus priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung ein Gewerbebetrieb?

Ein Gewer­be­be­trieb liegt vor, wenn die Tätig­keit selbst­stän­dig, nachhal­tig, mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und unter Betei­li­gung am allge­mei­nen wirtschaft­li­chen Verkehr erfolgt. Dies ist beispiels­wei­se der Fall, wenn neben der Vermö­gens­nut­zung zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen angebo­ten oder Vermö­gens­wer­te regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang umgeschich­tet werden.

3. Welche Rolle spielt die Drei-Objekt-Grenze bei der Abgrenzung?

Die Drei-Objekt-Grenze dient der Abgren­zung zwischen priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung und gewerb­li­chem Grund­stücks­han­del. Wer inner­halb von fünf Jahren mehr als drei Immobi­li­en­ob­jek­te veräu­ßert, wird in der Regel als gewerb­li­cher Grund­stücks­händ­ler eingestuft.

4. Wie wird der Wertpa­pier­han­del steuer­lich eingeordnet?

Der regel­mä­ßi­ge An- und Verkauf von Wertpa­pie­ren gilt grund­sätz­lich als priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung. Eine gewerb­li­che Tätig­keit wird jedoch angenom­men, wenn die Trans­ak­tio­nen nachhal­tig, mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und unter Betei­li­gung am allge­mei­nen wirtschaft­li­chen Verkehr erfolgen.

5. Welche steuer­li­chen Konse­quen­zen hat die Einstu­fung als Gewerbebetrieb?

Bei Einstu­fung als Gewer­be­be­trieb unter­lie­gen die Einkünf­te der Gewer­be­steu­er und müssen nach den Regeln der Gewinn­ermitt­lung versteu­ert werden. Zudem besteht eine Buchfüh­rungs- und Bilanzierungspflicht.

6. Was bedeu­tet „gewerb­li­che Infizie­rung“ bei Personengesellschaften?

Wenn eine Perso­nen­ge­sell­schaft sowohl vermö­gens­ver­wal­ten­de als auch gewerb­li­che Tätig­kei­ten ausübt, kann die gesam­te Gesell­schaft als gewerb­lich gelten. Dies führt dazu, dass alle Einkünf­te der Gewer­be­steu­er unterliegen.

7. Wie kann ich sicher­stel­len, dass meine Tätig­keit als priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung gilt?

Achten Sie darauf, dass Ihre Tätig­keit auf die Nutzung des eigenen Vermö­gens zur Frucht­zie­hung beschränkt ist und keine zusätz­li­chen Dienst­leis­tun­gen oder umfang­rei­che Umschich­tun­gen erfol­gen. Im Zweifels­fall empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt keine indivi­du­el­le steuer­li­che Beratung. Für spezi­fi­sche Anlie­gen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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