Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung: Defini­ti­on und Abgren­zung zum Gewerbebetrieb

Zuletzt aktualisiert am: 10.07.2025

Lesedauer: 6 Minuten

Private Vermögensverwaltung

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung im Überblick

  • Defini­ti­on: Indivi­du­el­le Betreu­ung des Vermö­gens durch Experten.
  • Ziel: Kapital­an­la­gen optimie­ren nach persön­li­chen Zielen.
  • Leistun­gen: Asset Alloca­ti­on, Steuer- und Nachlassplanung.
  • Zielgrup­pe: Perso­nen, die maßge­schnei­der­te Anlage­stra­te­gien suchen.

Wer über Sach- oder Geldver­mö­gen verfügt, stellt sich häufig die Frage ob eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung von Vorteil sein könnte.

Für wen es sich wirklich lohnt und ab wann die Grenze zum Gewer­be­be­trieb überschrit­ten ist, erfah­ren Sie in diesem Artikel.

Was ist priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung? - Eine Definition

Wenn Vermö­gens­wer­te profes­sio­nell verwal­tet werden, spricht man von einer „priva­ten Vermögensverwaltung“.

Darun­ter fallen verschie­de­ne Angebo­te von Banken und Firmen, aber auch zuneh­mend Anwalts­kanz­lei­en die sich auf diesen Bereich spezia­li­siert haben.

Eine profes­sio­nel­le Vermö­gens­ver­wal­tung trifft, durch ein Mandat bewil­lig­te, eigen­stän­di­ge Anlage­ent­schei­dun­gen für den Kunden.

Die drei wichtigs­ten Aufga­ben einer priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung sind:

  • Bestehen­des Vermö­gen erhalten
  • Passen­de Anlage­for­men offerieren
  • Rendi­te erwirtschaften

Verwal­tet man sein Vermö­gen z.B. mit einer Software selbst, handelt es sich ebenfalls um Vermö­gens­ver­wal­tung, die aller­dings in einem priva­ten Rahmen und ohne die Betei­li­gung eines Exper­ten aus dem Finanz­we­sen stattfindet.

Die Bezeich­nung „priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung“ ist dem sogenann­ten „Priva­te Banking“ entlehnt und schließt deshalb in der Defini­ti­on andere Formen der persön­li­chen Vermö­gens­ver­wal­tung aus.

Priva­te Banking wird im Engli­schen auch als Priva­te Wealth Manage­ment bezeich­net und ist ein Sektor des Banken­we­sens, der auf wohlha­ben­de Kunden spezia­li­siert ist.

Verschie­de­ne Optionen

Es gibt viele verschie­de­ne Optio­nen, wie Vermö­gens­ver­wal­tung privat genutzt kann, um das Erspar­te wertbe­stän­dig und gewinn­brin­gend anzulegen

Dabei spielt es keine Rolle in welcher Phase der Vermö­gens­bil­dung man sich gerade befin­det, vielmehr geht es darum das passen­de Produkt zu finden.

Vermö­gens­ver­wal­tung (engl. Asset Manage­ment) ist auch bei Summen unter 10.000 Euro problem­los möglich und bringt einige Vortei­le mit sich.

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Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung – Beispie­le und Formen

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung ist ein Sammel­be­griff für unter­schied­li­che Inves­ti­ti­ons­for­men, die es ermög­li­chen vorhan­de­nes Kapital anzulegen.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Invest­ment­fonds
  • Spezi­al­fonds
  • ETFs
  • Direkt­an­la­gen

Während das Erzie­len eines Ertra­ges wünschens­wert ist, steht bei der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung primär im Vorder­grund, einen generel­len Wertver­lust des Vermö­gens abzuwen­den.

Zu den Heraus­for­de­run­gen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung gehört es, den Folgen von Infla­ti­on und Zinsschwan­kun­gen adäquat zu begegnen.

Welche Verwal­tungs­form dabei am sinnvolls­ten ist, hängt deshalb auch maßgeb­lich von der Art und dem Umfang des vorhan­de­nen Vermö­gens ab.

Man kann zwischen 4 Formen der Vermö­gens­ver­wal­tung unterscheiden:

ArtBeschrei­bung
Automa­ti­sier­te oder digita­le VermögensverwaltungDas Vermö­gen des Kunden wird durch einen Robo-Adviser verwal­tet, der auf einem Algorith­mus basiert, um ein diver­si­fi­zier­tes Portfo­lio zu erstel­len. Im Vorfeld legt man die Anlage­zie­le und Präfe­ren­zen fest.
Standar­di­sier­te VermögensverwaltungBei dieser Art der Vermö­gens­ver­wal­tung besteht die Auswahl zwischen verschie­de­nen vorde­fi­nier­ten Anlage­stra­te­gien, die nur in gerin­gem Rahmen indivi­du­ell angepasst werden können. In der Regel gibt es keinen persön­li­chen Ansprechpartner.
Indivi­du­el­le VermögensverwaltungGemäß der Bezeich­nung erfolgt die Vermö­gens­ver­wal­tung durch einen erfah­re­nen Ansprech­part­ner, der eine indivi­du­el­le Anlage­stra­te­gie entwi­ckelt. Die so zusam­men­ge­stell­ten Portfo­li­os werden aktiv verwal­tet und können viele verschie­de­ne Anlagen enthalten.
Priva­te VermögensverwaltungRichtet sich vor allem an Privat­per­so­nen mit komple­xen Vermö­gens­struk­tu­ren, deren Manage­ment ein hohes Maß an Exper­ti­se erfor­dert. Häufig kann dieser Service bei Banken oder unabhän­gi­gen Vermö­gens­ver­wal­tern erst ab einem bestimm­ten Mindest­ver­mö­gen in Anspruch genom­men werden.

Unter­schied zwischen priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung und Gewer­be­be­trieb laut EStG

Sobald man im Rahmen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung nach dem Einkom­mens­steu­er­ge­setz (EStG) unter­neh­me­risch tätig wird, unter­liegt man der Bilan­zie­rungs- und Gewer­be­steu­er­pflicht.

Generell ist die Verwal­tung des eigenen Vermö­gens nicht steuer­pflich­tig, solan­ge keine Gewinn­ab­sicht besteht, die ein bestimm­tes Ausmaß übersteigt.

Die Festset­zung der korrek­ten Besteue­rung unter­liegt den gesetz­li­chen Richtlinien.

Besitzt und vermie­tet man z.B. eine Ferien­woh­nung, handelt es sich in der Regel um eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung, solan­ge man keine Sonder­leis­tun­gen erbringt, die einem gewerb­li­chen Beher­ber­gungs­be­trieb gleichen.

Mit der Vermie­tung von Immobi­li­en verhält es sich ähnlich – voraus­ge­setzt es kommen keine geson­der­ten Zustän­de hinzu.

Werden im Rahmen der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung Immobi­li­en gekauft und verkauft, kann es durch­aus passie­ren, dass beträcht­li­che Gewin­ne entste­hen, die eine entspre­chen­de Versteue­rung notwen­dig machen.

Juris­tisch gesehen gibt es verschie­de­ne Fälle, die zu einer Gewerb­lich­keit der Vermö­gens­ver­wal­tung führen:

  • Dazu zählen konkre­te Merkma­le einer unter­neh­me­ri­schen Tätig­keit wie z.B. Werbe­maß­nah­men und Geschäftsreisen.
  • Weiter­hin kann das Finanz­amt ab einer bestimm­ten Anzahl von Immobi­li­en Käufen und Verkäu­fen inner­halb von 5 Jahren von einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ausgehen.

In manchen Fällen entschei­den sich Unter­neh­mer selbst dazu eine priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung zu gründen, da die steuer­li­chen Vortei­le überwiegen.

Nicht geschützt

Die Begrif­fe „Vermö­gens­ver­wal­tung“ und „Vermö­gens­ver­wal­ter“ sind in Deutsch­land recht­lich nicht geschützt.

Um diese Dienst­leis­tung anzubie­ten, bedarf es dennoch einer Erlaub­nis durch die Bundes­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tun­gen (BaFin).

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Fazit der AAV

Bei der priva­ten Vermö­gens­ver­wal­tung gibt es nicht nur viel Poten­zi­al für den Vermö­gens­auf­bau, sondern auch zahlrei­che Regeln in Bezug auf die Steuern, die von profes­sio­nel­len Verwal­tern beach­tet werden müssen.

Insbe­son­de­re bei komple­xen und umfang­rei­chen Vermö­gens­struk­tu­ren ist eine profes­sio­nel­le Verwal­tung unabding­lich.

Die Übergän­ge zum Gewer­be­be­trieb sind dabei für Laien schwer zu bestim­men – deshalb lässt man sich am besten von einem kundi­gen Spezia­lis­ten für priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung und Steuer­recht beraten.

Bei kleine­ren Anlage­be­trä­gen kann auch unter Zuhil­fe­nah­me von Software oder Robo-Advisern effek­tiv priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung betrie­ben werden.

So profi­tie­ren auch Klein­an­le­ger von günsti­gen Anlage­mög­lich­kei­ten und können ihr Vermö­gen sicher inves­tie­ren.

Häufig gestell­te Fragen (FAQ) zur priva­ten Vermögensverwaltung

In diesem Kapitel beant­wor­ten wir die häufigs­ten Fragen.

1. Was versteht man unter priva­ter Vermögensverwaltung?

Priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung bezeich­net die Nutzung eigenen Vermö­gens zur Erzie­lung von Einkünf­ten, beispiels­wei­se durch Zinsen, Dividen­den oder Mietein­nah­men, ohne dabei aktiv am wirtschaft­li­chen Verkehr teilzu­neh­men. Im Fokus steht die Frucht­zie­hung aus vorhan­de­nen Vermö­gens­wer­ten bei Erhalt der Substanz.

2. Wann wird aus priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung ein Gewerbebetrieb?

Ein Gewer­be­be­trieb liegt vor, wenn die Tätig­keit selbst­stän­dig, nachhal­tig, mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und unter Betei­li­gung am allge­mei­nen wirtschaft­li­chen Verkehr erfolgt. Dies ist beispiels­wei­se der Fall, wenn neben der Vermö­gens­nut­zung zusätz­li­che Dienst­leis­tun­gen angebo­ten oder Vermö­gens­wer­te regel­mä­ßig und in erheb­li­chem Umfang umgeschich­tet werden.

3. Welche Rolle spielt die Drei-Objekt-Grenze bei der Abgrenzung?

Die Drei-Objekt-Grenze dient der Abgren­zung zwischen priva­ter Vermö­gens­ver­wal­tung und gewerb­li­chem Grund­stücks­han­del. Wer inner­halb von fünf Jahren mehr als drei Immobi­li­en­ob­jek­te veräu­ßert, wird in der Regel als gewerb­li­cher Grund­stücks­händ­ler eingestuft.

4. Wie wird der Wertpa­pier­han­del steuer­lich eingeordnet?

Der regel­mä­ßi­ge An- und Verkauf von Wertpa­pie­ren gilt grund­sätz­lich als priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung. Eine gewerb­li­che Tätig­keit wird jedoch angenom­men, wenn die Trans­ak­tio­nen nachhal­tig, mit Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und unter Betei­li­gung am allge­mei­nen wirtschaft­li­chen Verkehr erfolgen.

5. Welche steuer­li­chen Konse­quen­zen hat die Einstu­fung als Gewerbebetrieb?

Bei Einstu­fung als Gewer­be­be­trieb unter­lie­gen die Einkünf­te der Gewer­be­steu­er und müssen nach den Regeln der Gewinn­ermitt­lung versteu­ert werden. Zudem besteht eine Buchfüh­rungs- und Bilanzierungspflicht.

6. Was bedeu­tet „gewerb­li­che Infizie­rung“ bei Personengesellschaften?

Wenn eine Perso­nen­ge­sell­schaft sowohl vermö­gens­ver­wal­ten­de als auch gewerb­li­che Tätig­kei­ten ausübt, kann die gesam­te Gesell­schaft als gewerb­lich gelten. Dies führt dazu, dass alle Einkünf­te der Gewer­be­steu­er unterliegen.

7. Wie kann ich sicher­stel­len, dass meine Tätig­keit als priva­te Vermö­gens­ver­wal­tung gilt?

Achten Sie darauf, dass Ihre Tätig­keit auf die Nutzung des eigenen Vermö­gens zur Frucht­zie­hung beschränkt ist und keine zusätz­li­chen Dienst­leis­tun­gen oder umfang­rei­che Umschich­tun­gen erfol­gen. Im Zweifels­fall empfiehlt sich eine Beratung durch einen Steuerberater.

Hinweis: Dieses FAQ dient der allge­mei­nen Infor­ma­ti­on und ersetzt keine indivi­du­el­le steuer­li­che Beratung. Für spezi­fi­sche Anlie­gen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.

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